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APOHygKontr

§ 31 Prüfungsunterlagen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Auf Antrag ist der zu prüfenden Person nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten hat die Bezirksregierung Düsseldorf, Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie, drei Jahre, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren. Eine digitale Archivierung ist möglich.

§ 30 § 32