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# § 24 NW_34517 (Nordrhein-Westfalen) — Mündlicher Teil der Prüfung

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Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der mündliche Teil der Prüfung wird nach dem schriftlichen Teil durchgeführt. Ausnahmen von der Abfolge der Prüfungsteile sind mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einzelfall wegen Krankheit oder wegen eines anderen, von der zu prüfenden Person nicht zu vertretenden Grundes, möglich.

(2) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf alle Inhalte der praktischen und theoretischen Ausbildung nach den Anlagen 4 und 5, aus denen vier Prüfungsthemen von den Fachprüfern ausgewählt werden. Der mündliche Teil der Prüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung mit bis zu vier zu prüfenden Personen durchgeführt. Die auf eine zu prüfende Person entfallende Prüfungszeit soll etwa 30 Minuten betragen. Der Prüfungsausschuss nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 hat während der gesamten Dauer der Prüfung anwesend zu sein.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung der zu prüfenden Person die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.

(4) Die Leistungen der mündlichen Prüfung werden vom Prüfungsausschuss nach § 26 Absatz 1 Satz 3 bewertet. Dabei wird jedes Prüfungsthema mit einer Einzelnote bewertet.

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Zitiervorschlag: § 24 NW_34517 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/24

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