Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APOHygKontr

APOHygKontr

§ 22 Nachteilsausgleich

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/22#abs-1 (1) Die besonderen Belange von zu prüfenden Personen mit Behinderung oder Beeinträchtigung sind zur Wahrung der Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/22#abs-2 (2) Ein entsprechender individueller Nachteilsausgleich ist spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung schriftlich oder elektronisch zu beantragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/22#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob dem Antrag zur Nachweisführung ein amtsärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen beizufügen sind. Aus dem amtsärztlichen Attest oder den Unterlagen muss die leistungsmindernde Auswirkung der Beeinträchtigung oder Behinderung hervorgehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/22#abs-4 (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, in welcher geänderten Form die gleichwertige Prüfungsleistung zu erbringen ist. Zur Festlegung der geänderten Form gehört auch eine Verlängerung der Schreib- oder Bearbeitungszeit der Prüfungsleistung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/22#abs-5 (5) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch einen Nachteilsausgleich nicht verändert werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/22#abs-6 (6) Die Entscheidung der zuständigen Behörde wird der zu prüfenden Person in geeigneter Weise bekannt gegeben.

§ 21 § 23