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§ 16 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/16#abs-1 (1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/16#abs-2 (2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist oder

2. von der oder dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/16#abs-3 (3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/16#abs-4 (4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Person länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

§ 14 § 17