Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APOHygKontr
APOHygKontr§ 17 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
Stand: 01.07.2026
Wird die oder der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.