(1) Die oder der Auszubildende hat sich zu bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen.
(2) Insbesondere ist die oder der Auszubildende verpflichtet,
1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen teilzunehmen,
2. die Aufgaben, die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung ordnungsgemäß übertragen werden, sorgfältig auszuführen und
3. schriftlich oder elektronisch Praxisberichte zu erstellen.