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§ 8 NW_34508 (Nordrhein-Westfalen) — Neubereitstellung von Investitionsmitteln

NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Investitionsmittel, die von einer Gemeinde oder einem Kreis nicht in Anspruch genommen werden oder die aus anderen Gründen nicht im Sinne dieses Gesetzes verwendet werden, können abweichend von der in der Anlage geregelten Verteilung von der Landesregierung neu bereitgestellt werden.