Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036
NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036§ 7 Verteilungsschlüssel
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34508/7#abs-1 (1) Die Verteilung der Investitionsmittel nach § 2 Absatz 2 auf die Gemeinden erfolgt zu 80 Prozent nach der Einwohnerzahl und zu 10 Prozent auf Grundlage der Gebietsfläche. Um die Bedarfe finanzschwacher Gemeinden besonders zu berücksichtigen, werden die verbleibenden 10 Prozent anhand des Kriteriums der Schlüsselzuweisungen im Gemeindefinanzierungsgesetz der Jahre 2021 bis 2025 verteilt. Die Kreise erhalten 20 Prozent der nach Satz 1 und 2 berechneten Investitionsmittel ihrer kreisangehörigen Gemeinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34508/7#abs-2 (2) Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die amtliche, von dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen auf den Stichtag 31. Dezember 2024 fortgeschriebene Einwohnerzahl, die in der Anlage zu diesem Gesetz festgesetzt ist. Als Gebietsfläche im Sinne dieses Gesetzes gilt der Gebietsstand zum Stichtag 31. Dezember 2024, der im Jahresabschluss des Liegenschaftskatasters ermittelt und an den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen abgegeben wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34508/7#abs-3 (3) Die den einzelnen Gemeinden und Kreisen demnach zustehenden Investitionsmittel ergeben sich aus der Anlage.