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NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036

§ 6 Verfahrensregelungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34508/6#abs-1 (1) Die Abwicklung wird in einem digitalen Verfahren umgesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34508/6#abs-2 (2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach den für das Land beziehungsweise für die Kommunen geltenden Regeln durchzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34508/6#abs-3 (3) Bei der Durchführung sowie nach Fertigstellung von Maßnahmen ist durch die Letztempfänger auf die Förderung aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität und auf die Förderung aus dem NRW-Plan in geeigneter und öffentlichkeitswirksamer Weise unter Nutzung der Bildwortmarke des Bundes sowie des Landes hinzuweisen. Bei Bauarbeiten hat die Kenntlichmachung zusätzlich durch Bauschilder zu erfolgen. Die Vorgaben in der Gestaltungsleitlinie Nordrhein-Westfalen-Plan für gute Infrastruktur 2025 bis 2036 (abrufbar unter https://www.land.nrw/media/37102) in der jeweils gültigen Fassung sind einzuhalten.

§ 5 § 7