Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036
NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036§ 1 Aufteilung der Investitionsmittel
Stand: 26.08.2026
Aus dem Sondervermögen des Bundes Infrastruktur und Klimaneutralität nach Artikel 143h des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland stehen den Ländern 100 000 000 000 Euro für Investitionen in deren Infrastruktur zur Verfügung. Das Land Nordrhein-Westfalen erhält hiervon einen Anteil von 21,0956 Prozent. Mit dem Ziel der Behebung von Defiziten im Bereich der Infrastruktur erhält das Land Nordrhein-Westfalen damit zur Finanzierung von Sachinvestitionen in Infrastruktur einen Betrag von 21 095 600 000 Euro. Von den Mitteln für Sachinvestitionen aus dem Sondervermögen des Bundes in Höhe von 21 095 600 000 Euro stehen den Gemeinden und den Kreisen 12 695 600 000 Euro und dem Land 8 400 000 000 Euro zu.