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# § 4a NW_34508 (Nordrhein-Westfalen) — Verwendung von Mitteln zur Erbringung von Eigenanteilen der Kommunen

NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Investitionsmittel können zur Erbringung von in anderen Landesgesetzen oder sonstigen Vorschriften des Landes vorgesehenen Eigenanteilen von Kommunen wie eigene Haushaltsmittel eingesetzt werden. Eine vollständige Erbringung solcher Eigenanteile aus diesen Mitteln ist zulässig. Der Einsatz von diesen Mitteln ist unbeachtlich im Rahmen von Regelungen in anderen Landesgesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes, die eine Kumulierung von Landesmitteln und Bundesmitteln untersagen (Doppelförderungsverbote). Diese Regelungen gehen abweichenden Bestimmungen bezüglich der Einbringung des kommunalen Eigenanteils in Förderrichtlinien vor.

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Zitiervorschlag: § 4a NW_34508 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34508/4a

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