Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LpBG NRW
LpBG NRW§ 8 Personal und Mittel
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34475/8#abs-1 (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Beschäftigten der in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Organisationseinheiten beim Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Aufgaben der Landeszentrale sowie der Stabsstelle „Prävention gegen Antisemitismus, politischen und religiösen Extremismus, Rassismus und Demokratiefeindlichkeit“ zu der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags übergeleitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34475/8#abs-2 (2) Die Versetzung anderer Beschäftigter erfolgt nach den beamten- und tarifrechtlichen Regelungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34475/8#abs-3 (3) Die Umsetzung der Planstellen, Stellen und Mittel erfolgt nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften gemäß § 50 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 214) geändert worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34475/8#abs-4 (4) Den Übergang von Vermögengegenständen sowie weiteres regelt eine zwischen dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags abzuschließende Verwaltungsvereinbarung mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.