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LpBG NRW

§ 7 Übertragung von Aufgaben

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen wahrgenommenen Aufgaben der Landeszentrale sowie der Stabsstelle „Prävention gegen Antisemitismus, politischen und religiösen Extremismus, Rassismus und Demokratiefeindlichkeit“ werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes der gemäß § 1 gebildeten Landeszentrale übertragen. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags wird die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen verwaltungsorganisatorischen Rahmenbedingungen schaffen.

§ 6 § 8