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LpBG NRW

§ 2 Aufgaben

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34475/2#abs-1 (1) Aufgabe der Landeszentrale ist es, die politische Bildung in Nordrhein-Westfalen auf überparteilicher Grundlage zu fördern und zu vertiefen. Sie dient hierbei der Festigung der freiheitlichen-demokratischen Grundordnung. Leitend für die Tätigkeit der Landeszentrale nach Satz 1 ist die Achtung des Grundgesetzes sowie der Landesverfassung und der Menschenrechte sowie die Verwirklichung und Entwicklung eines geeinten Europas. Die Aufgabenwahrnehmung umfasst die beiden Aufgabenbereiche „Politische Bildung“ und „Prävention gegen Menschen- und Demokratiefeindlichkeit“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34475/2#abs-2 (2) Dabei ist es insbesondere Aufgabe der Landeszentrale,

1. durch Maßnahmen der politischen Bildung und Erinnerungskultur Verständnis für politische Sachverhalte zu fördern und alle Menschen in Nordrhein-Westfalen zu motivieren und zu befähigen, mündig, kritisch, aktiv und unter Beachtung der demokratischen Werte am politischen Leben teilzunehmen,

2. einen Beitrag zur Erinnerungskultur zu leisten und die historisch-politische Bildung sowie Gedenkstätten und Erinnerungsorte zu fördern,

3. Kenntnisse über das Land Nordrhein-Westfalen und seine Geschichte zu vermitteln,

4. in Kooperation mit Dritten, insbesondere mit den Trägern der politischen Bildung, den anerkannten Trägern der Weiterbildung sowie den Trägern der außerschulischen politischen Jugendbildung, den Schulen und Hochschulen sowie den an der politischen Bildung beteiligten Behörden, dazu beizutragen, eine umfassende und nachhaltige Angebotsvielfalt im Bereich der politischen Bildung zu fördern,

5. Impulsgeber, Dienstleistungs-, Koordinierungs- und Vernetzungsstelle für die Akteure im Bereich der politischen Bildungsarbeit zu sein,

6. die Landesregierung und den Landtag in Grundsatzangelegenheiten der politischen Bildung zu beraten,

7. das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Zuständigkeitsbereich auch gegenüber Trägern und Einrichtungen der politischen Bildung in anderen Bundesländern und dem Bund zu vertreten,

8. regelmäßig ihren Demokratiebericht zur Lage der politischen Bildung in Nordrhein-Westfalen vorzulegen,

9. Präventionsarbeit sowie Qualifizierungsangebote gegen Antisemitismus, Antiziganismus, Rassismus, Rechtsextremismus, Islamismus, Linksextremismus sowie jede Form von Menschen- und Demokratiefeindlichkeit zu leisten und zu fördern,

10. als „Demokratiezentrum NRW“ Beratungsleistungen gegen Rechtsextremismus und Demokratiefeindlichkeit dauerhaft zu fördern, zu begleiten und zu vernetzen sowie einen fachlichen Austausch mit den zuständigen Ressorts der Landesregierung zu führen,

11. die Umsetzung des Handlungskonzepts gegen Antisemitismus, Rassismus und Rechtsextremismus des Landes Nordrhein-Westfalen zu begleiten,

12. die Vernetzung von staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren in den Bereichen der politischen Bildung und der Prävention gegen jede Form von Menschen- und Demokratiefeindlichkeit in Nordrhein-Westfalen zu stärken und zu fördern,

13. mit der oder dem Beauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen für die Bekämpfung des Antisemitismus, für jüdisches Leben und Erinnerungskultur zusammenzuarbeiten,

14. Fördermittel zu vergeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34475/2#abs-3 (3) Die vom Landtag wahrgenommenen Aufgaben bleiben unberührt.

§ 1 § 3