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LpBG NRW

§ 1 Rechtliche Stellung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34475/1#abs-1 (1) Die Landeszentrale für politische Bildung (Landeszentrale) ist als teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags eingerichtet. Sie kann unter eigenem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34475/1#abs-2 (2) Die Landeszentrale untersteht der Dienstaufsicht und der Rechtsaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34475/1#abs-3 (3) Für die Erfüllung der Aufgaben ist der Landeszentrale die notwendige Personal- und Sachausstattung nach Maßgabe des Landeshaushaltes zur Verfügung zu stellen; die Mittel sind im Einzelplan des Landtags in einem gesonderten Kapitel auszuweisen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34475/1#abs-4 (4) Die Landeszentrale hat ihren Sitz in Düsseldorf. Sie kann zur Wahrnehmung von Aufgaben in den Regionen Außenstellen unterhalten.

§ 2