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# § 6 NW_34475 (Nordrhein-Westfalen) — Beteiligung der Landeszentrale

LpBG NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landeszentrale stellt den zu veröffentlichenden Demokratiebericht zur Lage der politischen Bildung in Nordrhein-Westfalen in dem für politische Bildung zuständigen Ausschuss des Landtags vor.

(2) Der für politische Bildung zuständige Ausschuss kann jederzeit die Anwesenheit der Leitung verlangen und diese zu seinen Beratungen hinzuziehen. Die Leitung hat sich auf Verlangen des Ausschusses für die Landeszentrale zu äußern.

(3) Die Landesregierung unterrichtet die Landeszentrale frühzeitig und umfassend über alle Gesetzes- und Verordnungsvorhaben, die die Belange der politischen Bildung und die Präventionsarbeit betreffen.

(4) Die Landeszentrale kann zu Gesetzesvorhaben, die ihren Zuständigkeitsbereich betreffen, gegenüber dem zuständigen Ausschuss eine schriftliche Stellungnahme abgeben.

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Zitiervorschlag: § 6 NW_34475 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34475/6

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