Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ÖGDG NRW
ÖGDG NRW§ 18 Amtliche Bescheinigungen, amtsärztliche undamtszahnärztliche Zeugnisse und Gutachten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34405/18#abs-1 (1) Die untere Gesundheitsbehörde stellt amtliche Bescheinigungen und amtsärztliche und amtszahnärztliche Zeugnisse aus und erstattet Gutachten, soweit dies durch bundes- oder landesrechtliche Regelungen vorgeschrieben ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34405/18#abs-2 (2) Für die amtlichen Untersuchungen zur Ausstellung von gutachterlichen Stellungnahmen im Rahmen von beamtenrechtlichen Verfahren ist die untere Gesundheitsbehörde am Wohnort der zu begutachtenden Person zuständig. Abweichend davon kann die Behörde oder Einrichtung, die das beamtenrechtliche Verfahren durchführt, die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der zu begutachtenden Person beauftragen. Im begründeten Einzelfall kann sie auch eine andere untere Gesundheitsbehörde mit der Begutachtung beauftragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34405/18#abs-3 (3) Die Ärztinnen und Ärzte und die Zahnärztinnen und Zahnärzte der unteren Gesundheitsbehörde sind in Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit nach Absatz 1 nicht an Weisungen gebunden.
Kapitel 3
Personalausstattung, Leitung und Organisation