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# § 18 NW_34405 (Nordrhein-Westfalen) — Amtliche Bescheinigungen, amtsärztliche undamtszahnärztliche Zeugnisse und Gutachten

ÖGDG NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die untere Gesundheitsbehörde stellt amtliche Bescheinigungen und amtsärztliche und amtszahnärztliche Zeugnisse aus und erstattet Gutachten, soweit dies durch bundes- oder landesrechtliche Regelungen vorgeschrieben ist.

(2) Für die amtlichen Untersuchungen zur Ausstellung von gutachterlichen Stellungnahmen im Rahmen von beamtenrechtlichen Verfahren ist die untere Gesundheitsbehörde am Wohnort der zu begutachtenden Person zuständig. Abweichend davon kann die Behörde oder Einrichtung, die das beamtenrechtliche Verfahren durchführt, die untere Gesundheitsbehörde am Dienstort der zu begutachtenden Person beauftragen. Im begründeten Einzelfall kann sie auch eine andere untere Gesundheitsbehörde mit der Begutachtung beauftragen.

(3) Die Ärztinnen und Ärzte und die Zahnärztinnen und Zahnärzte der unteren Gesundheitsbehörde sind in Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit nach Absatz 1 nicht an Weisungen gebunden.

Kapitel 3

Personalausstattung, Leitung und Organisation

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Zitiervorschlag: § 18 NW_34405 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34405/18

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