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LfGA NRW-Errichtungsgesetz§ 3 Fachaufgaben
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34404/3#abs-1 (1) Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen nimmt landesweit bedeutsame Aufgaben im Bereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie zentrale Aufgaben des Arbeitsschutzes wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34404/3#abs-2 (2) Im Bereich der Gesundheit ist das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen insbesondere die fachliche Leitstelle für den öffentlichen Gesundheitsdienst. Es berät und unterstützt die Landesregierung und die Kreise und kreisfreien Städte unter anderem in Fragen des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung, insbesondere vor übertragbaren Infektionskrankheiten, sowie der Prävention und Gesundheitsförderung, auch bedarfsgerecht durch Entwicklung einheitlicher Standards. Es fördert die Stärkung des Politikfeldes Gesundheit in verschiedenen Lebenswelten auch unter bundes- und europapolitischen Aspekten. Näheres regelt das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530) in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34404/3#abs-3 (3) Im Bereich des Arbeitsschutzes ist das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen das zentrale Beratungs- und Unterstützungsorgan der staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, im Folgenden Arbeitsschutzverwaltung. Es unterstützt die Arbeitsschutzverwaltung nachhaltig, fachlich und, sofern zweckmäßig, operativ. Die Unterstützungsleistungen des Landesamtes für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen erfolgen insbesondere durch:
1. die Beratung der Arbeitsschutzverwaltung bei den Bezirksregierungen sowie des für Arbeitsschutz zuständigen Ministeriums,
2.die Unterstützung der Arbeitsschutzverwaltung bei den Bezirksregierungen in operativen Belangen und
3. die Wahrnehmung der Funktion einer zentralen Serviceeinheit für die Arbeitsschutzverwaltung.
Darüber hinaus nimmt es die Aufgaben der Zentralen Radonstelle des Landes Nordrhein-Westfalen und der Strahlenschutzdienste des Landes Nordrhein-Westfalen wahr, insbesondere der Inkorporationsmessstelle. Als sicherheitstechnische Aufgabe nimmt es zum Schutz Dritter die aktive Marktüberwachung von online angebotenen Produkten gemäß Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) wahr.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34404/3#abs-4 (4) Die Aufgaben zur Umgebungsüberwachung kerntechnischer Anlagen im Auftrag des für Kerntechnik zuständigen Ministeriums sowie zur Überwachung der Umweltradioaktivität im Auftrag des für Umwelt zuständigen Ministeriums für den Regierungsbezirk Düsseldorf bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34404/3#abs-5 (5) Die Aufsichtsbehörden können dem Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen durch Rechtsverordnung weitere landesweit bedeutsame fachliche Aufgaben zuweisen. Soweit es sich um Aufgaben handelt, die bisher durch die Bezirksregierung wahrgenommen werden, können diese im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung auf das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen übertragen werden. § 5 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.