Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LfGA NRW-Errichtungsgesetz
LfGA NRW-Errichtungsgesetz§ 4 Hoheitliche Aufgaben
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34404/4#abs-1 (1) Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen nimmt im Bereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes landesweit bedeutsame hoheitliche Aufgaben wahr. Näheres regeln das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die Verordnung über die Zuständigkeiten im Humanarzneimittel-, Medizinprodukte- und Apothekenwesen sowie auf dem Gebiet des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 25. Januar 2022 (GV. NRW. S. 100) in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34404/4#abs-2 (2) Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen nimmt im Bereich des Arbeitsschutzes landesweit zentrale hoheitliche Aufgaben wahr. Näheres regeln die Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz vom 27. November 2012 (GV. NRW. S. 622) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Zuständigkeitsverordnung Atom- und Strahlenschutzrecht vom 2. Mai 2023 (GV. NRW. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34404/4#abs-3 (3) Die Aufsichtsbehörden können dem Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen durch Rechtsverordnung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags weitere landesweit bedeutsame hoheitliche Aufgaben zuweisen. Soweit es sich um Aufgaben handelt, die bisher durch die Bezirksregierung wahrgenommen werden, können diese im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung auf das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen übertragen werden. § 5 des Landesorganisationsgesetzes bleibt unberührt.