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PVO UTW

§ 7 Verschwiegenheit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüferdelegation und sonstige mit der Prüfung befassten Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.

Teil 2

Vorbereitung der Prüfung

§ 6 § 8