Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PVO UTW
PVO UTW§ 7 Verschwiegenheit
Stand: 26.08.2026
Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüferdelegation und sonstige mit der Prüfung befassten Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.
Teil 2
Vorbereitung der Prüfung