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PVO UTW§ 6 Geschäftsführung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/6#abs-1 (1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss beim Landesamt für Natur, Umwelt und Klima. Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/6#abs-2 (2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich dem Landesamt für Natur, Umwelt und Klima mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/6#abs-3 (3) Absatz 2 gilt für Prüferdelegationen entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/6#abs-4 (4) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. § 28 Absatz 1 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/6#abs-5 (5) Bei Prüferdelegationen sind die Sitzungsprotokolle von allen Mitgliedern zu unterzeichnen. § 28 Absatz 1 bleibt unberührt.