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PVO UTW

§ 23 Ausweispflicht und Belehrung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Prüflinge haben sich über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.

§ 22 § 24