Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PVO UTW
PVO UTW§ 23 Ausweispflicht und Belehrung
Stand: 26.08.2026
Die Prüflinge haben sich über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.