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PVO UTW

§ 22 Leitung, Aufsicht und Niederschrift

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/22#abs-1 (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelungen des § 27 Absatz 2 und 3 durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/22#abs-2 (2) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/22#abs-3 (3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 21 § 23