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PVO UTW

§ 3 Prüferdelegationen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/3#abs-1 (1) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Abnahme und die abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/3#abs-2 (2) Für die Zusammensetzung von Prüferdelegationen ist § 2 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die Mitglieder der Prüferdelegationen haben nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 2 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/3#abs-3 (3) Mitglieder von Prüferdelegationen können die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie weitere Prüfende sein, die durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima nach § 40 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes berufen worden sind. Für die Berufungen gilt § 2 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/3#abs-4 (4) Die Mitwirkung in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/3#abs-5 (5) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima hat nach § 42 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vor Beginn der Prüfung über die Bildung von Prüferdelegationen, über deren Mitglieder sowie über deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu entscheiden. Prüfende können Mitglieder mehrerer Prüferdelegationen sein. Sind verschiedene Prüfungsleistungen derart aufeinander bezogen, dass deren Beurteilung nur einheitlich erfolgen kann, so müssen diese Prüfungsleistungen von denselben Prüfenden abgenommen werden.

§ 2 § 4