Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PVO UTW
PVO UTW§ 1 Errichtung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/1#abs-1 (1) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima errichtet für die Durchführung der Abschluss- und Umschulungsprüfungen nach §§ 39 Absatz 1 Satz 1 und 62 Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes Prüfungsausschüsse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/1#abs-2 (2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nehmen die Prüfungsleistungen ab.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/1#abs-3 (3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/1#abs-4 (4) Mehrere zuständige Stellen können nach § 39 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.