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§ 1 NW_34389 (Nordrhein-Westfalen) — Errichtung

PVO UTW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima errichtet für die Durchführung der Abschluss- und Umschulungsprüfungen nach §§ 39 Absatz 1 Satz 1 und 62 Absatz 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes Prüfungsausschüsse.

(2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nehmen die Prüfungsleistungen ab.

(3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.

(4) Mehrere zuständige Stellen können nach § 39 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.