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StrBetrManBAProPONRW§ 22 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/22#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe des § 21 mit Punkten zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/22#abs-2 (2) In der schriftlichen Prüfung nach § 13 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung sind die vier Prüfungsleistungen nach § 13 Absatz 2 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung jeweils einzeln zu bewerten. Sind in jeder Prüfungsleistung, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 13 Absatz 4 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung, mindestens 50 Punkte erreicht worden, wird aus den einzelnen Bewertungen das arithmetische Mittel berechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/22#abs-3 (3) In der schriftlichen Prüfung nach § 14 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung sind die zwei Prüfungsleistungen nach § 14 Absatz 2 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung jeweils einzeln zu bewerten. Sind in jeder Prüfungsleistung, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 14 Absatz 4 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung, mindestens 50 Punkte erreicht worden, wird aus den einzelnen Bewertungen das arithmetische Mittel berechnet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/22#abs-4 (4) In der Projektarbeit nach § 15 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
1. die schriftliche Hausarbeit nach § 15 Absatz 2 bis 4 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung,
2. die Präsentation nach § 15 Absatz 5 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung,
3. das Fachgespräch nach § 15 Absatz 6 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung.
Aus den Bewertungen der schriftlichen Hausarbeit, der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der Projektarbeit das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1. die Bewertung der schriftlichen Hausarbeit mit 70 Prozent,
2. die Bewertung der Präsentation mit 15 Prozent und
3. die Bewertung des Fachgesprächs mit 15 Prozent.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/22#abs-5 (5) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind in
1. allen Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach § 13 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung,
2. allen Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 14 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung und
3. allen Prüfungsleistungen in der Projektarbeit im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 15 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/22#abs-6 (6) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
1. die Bewertung der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ nach § 16 Absatz 2 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung,
2. Die Bewertung der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 16 Absatz 3 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung,
3. die Bewertung der Projektarbeit im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ nach § 16 Absatz 4 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/22#abs-7 (7) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der nach Absatz 2 gerundeten Bewertungen zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet:
1. die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach § 13 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung mit 25 Prozent,
2. die Bewertung der schriftlichen Prüfung nach § 14 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung mit 25 Prozent und
3. die Bewertung der Projektarbeit nach § 15 Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung mit 50 Prozent.
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach § 21 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/22#abs-8 (8) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über
1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat,
2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie
3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung.
Für die Beschlussfassung erhält der Ausschuss die Ergebnisniederschriften nach § 23 Absatz 1. Dem jeweiligen Prüfungsausschuss sind zum Zweck der abschließenden Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/22#abs-9 (9) Bei der Feststellung von Prüfungsergebnissen bleiben Prüfungsleistungen, von denen befreit worden ist (§ 9), außer Betracht.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/22#abs-10 (10) Der Prüfungsausschuss kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbstständig und unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses (§ 42 Absatz 5 Berufsbildungsgesetz).
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/22#abs-11 (11) Prüfungsausschüsse nach § 42 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten (§ 39 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz). Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen der zuständigen Stelle. Personen, die nach § 3 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht als Gutachter tätig werden.