Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / StrBetrManBAProPONRW

StrBetrManBAProPONRW

§ 15 Nachteilsausgleich für behinderte Menschen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Absatz 1 Satz 2 Berufsbildungsgesetz). Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung (§ 8 Absatz 1) nachzuweisen.

§ 14 § 16