Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / StrBetrManBAProPONRW
StrBetrManBAProPONRW§ 23 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/23#abs-1 (1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den Formularen der zuständigen Stelle zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/23#abs-2 (2) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in jedem der einzelnen Prüfungsbestandteile mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/23#abs-3 (3) Der zu prüfenden Person soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob sie die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) zu treffen und der zu prüfenden Person mitzuteilen.