Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / StrBetrManBAProPONRW
StrBetrManBAProPONRW§ 17 Leitung, Aufsicht und Niederschrift
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/17#abs-1 (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom gesamten Prüfungsausschuss durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/17#abs-2 (2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/17#abs-3 (3) Störungen durch äußere Einflüsse müssen von der zu prüfenden Person ausdrücklich gegenüber der Aufsicht, dem Vorsitz oder den mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden gerügt werden. Entstehen durch die Störungen erhebliche Beeinträchtigungen, entscheidet der Prüfungsausschuss die mit der Prüfungsabnahme beauftragten Prüfenden über Art und Umfang von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen. Bei der Durchführung von schriftlichen Prüfungen kann die Aufsicht über die Gewährung einer Zeitverlängerung entscheiden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/17#abs-4 (4) Die mündliche Ergänzungsprüfung ist vom Prüfungsausschuss gemäß § 4 Absatz 2 abzunehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34342/17#abs-5 (5) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Aufsichtsführenden beziehungsweise den Prüfern und Prüferinnen zu unterzeichnen.