Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / StrBetrManBAProPONRW
StrBetrManBAProPONRW§ 18 Ausweispflicht und Belehrung
Stand: 26.08.2026
Die zu prüfenden Personen haben sich über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.