nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 28 NW_34340 (Nordrhein-Westfalen) — Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten

APOAHVollz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Prüfling kann innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Schlussentscheidung Einsicht in die eigenen Prüfungsarbeiten, einschließlich ihrer Bewertung, nehmen.

Teil 4

Laufbahn des Werkdienstes