Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gesetz zur Neuaufstellung der Hochschule für Gesundheit in Bochum

Gesetz zur Neuaufstellung der Hochschule für Gesundheit in Bochum

§ 5 Gremien der aufgenommenen Hochschule

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34239/5#abs-1 (1) Mit der Aufnahme der Hochschule für Gesundheit in Bochum sind ihre zentralen Organe im Sinne des § 14 Absatz 1 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 704) geändert worden ist, aufgelöst. Zugleich endet die Amtszeit der folgenden Gremien und Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der aufgenommenen Hochschule:

1. der zentralen Gleichstellungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen,

2. der Gleichstellungskommission,

3. der Vertretung der Belange studentischer Hilfskräfte,

4. der Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung,

5. der Hochschulkonferenz,

6. der Fachbereichskonferenz sowie

7. der sonstigen Funktionsträgerinnen und Funktionsträger sowie Gremien der zentralen Organisation dieser Hochschule.

Das Mitglied der Schwerbehindertenvertretung der aufgenommenen Hochschule ist stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum; die jeweiligen Amtszeiten bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34239/5#abs-2 (2) Die übrigen Gremien und Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der aufgenommenen Hochschule sind Gremien und Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum und bleiben bis zu ihrer jeweiligen Neuwahl oder Neubestellung im Amt.

§ 4 § 6