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Gesetz zur Neuaufstellung der Hochschule für Gesundheit in Bochum

§ 14 Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse, Beschäftigungssicherung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34239/14#abs-1 (1) Die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum tritt im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge an die Stelle der aufgenommenen Hochschule in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Aufnahme der Hochschule für Gesundheit in Bochum bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse mit Personen ein, die an der Hochschule für Gesundheit in Bochum beschäftigt sind oder ausgebildet werden. § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Studierendenschaft der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Aufnahme der Studierendenschaft der Hochschule für Gesundheit in Bochum bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse mit Personen, die an dieser Studierendenschaft beschäftigt sind oder ausgebildet werden, soweit solche Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisse bestehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34239/14#abs-2 (2) Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass der Aufnahme der Hochschule oder der Studierendenschaft sind ausgeschlossen. Eine Änderung der Vertragsbedingungen für die Wohnraumüberlassung aus Anlass der Aufnahme der Hochschule ist nicht zulässig. Für die Verdienstzeiten der Beschäftigten der Hochschule für Gesundheit in Bochum sowie ihrer Studierendenschaft gilt § 34 Absatz 2 Satz 2 des Hochschulgesetzes entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34239/14#abs-3 (3) Für das Hochschulpersonal, das nicht vom Geltungsbereich der in § 34 Absatz 1 des Hochschulgesetzes bezeichneten Tarifverträge erfasst wird, gelten die für diesen Kreis geltenden Bestimmungen der aufgenommenen Hochschule fort, es sei denn, die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum ändert diese Bestimmungen zugunsten dieses Hochschulpersonals.

§ 13 § 15