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Gesetz zur Neuaufstellung der Hochschule für Gesundheit in Bochum§ 6 Übergangsrektorat
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34239/6#abs-1 (1) Es wird unverzüglich mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, spätestens bis zum 1. April 2025, nach Maßgabe des Absatzes 3 ein Übergangsrektorat gebildet, für das die Vorschriften des Hochschulgesetzes gelten, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Wird das Übergangsrektorat vor dem 1. Januar 2025 gebildet, ist es mit der Aufnahme der Hochschule für Gesundheit in Bochum das Rektorat der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum. Wird das Übergangsrektorat nach dem 1. Januar 2025 gebildet, ist es mit seiner Bildung das Rektorat der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34239/6#abs-2 (2) Bis zur Bildung des Übergangsrektorats nimmt das Rektorat der aufnehmenden Hochschule die Aufgaben und Befugnisse des Rektorats der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum wahr. Das Rektorat der aufnehmenden Hochschule ist zu dem Zeitpunkt aufgelöst, an dem das Übergangsrektorat das Rektorat der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum ist; die Rechtstellung der Mitglieder des Rektorates der aufnehmenden Hochschule bleibt jeweils unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34239/6#abs-3 (3) Das Übergangsrektorat besteht aus
1. den Mitgliedern des Rektorats der aufnehmenden Hochschule und
2. als Prorektorin oder Prorektor für die Integration der aufgenommenen Hochschule dem in das Übergangsrektorat nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 entsandten Mitglied des Rektorats der aufgenommenen Hochschule.
Das Rektorat der Hochschule für Gesundheit in Bochum bestimmt unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aus seiner Mitte ein Mitglied im Sinne des Satzes 1 Nummer 2. Findet die Bestimmung nach Satz 2 erst nach der Aufnahme der Hochschule für Gesundheit in Bochum statt, bleibt das Rektorat der aufgenommenen Hochschule für diese Bestimmung insofern bestehen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 kann das Rektorat der Hochschule für Gesundheit das Nähere zum Akt der Bestimmung nach Satz 1 Nummer 2 regeln. Regelungen nach Satz 4 bleiben vorbehaltlich anderweitiger, durch das Rektorat der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum erlassener Regelungen des Näheren auch nach der Aufnahme in Kraft. Die Regelungen nach Satz 4 werden im Verkündungsblatt der Hochschule für Gesundheit in Bochum, solche nach Satz 5 im Verkündungsblatt der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34239/6#abs-4 (4) Die Amtszeit der Mitglieder des Übergangsrektorats nach Absatz 3 Satz 1 endet jeweils zum 31. Dezember 2028, es sei denn, ihre Amtszeit als Mitglieder des Rektorates der aufnehmenden Hochschule hätte im Falle von dessen Fortbestand zu einem späteren Zeitpunkt geendet; in diesem Fall endet ihre Amtszeit zu dem späteren Zeitpunkt. Der Hochschulrat der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Gesundheit Bochum prüft vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt, ob und inwieweit weiterhin ein Prorektorat für die Integration der aufgenommenen Hochschule nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erforderlich ist.