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Gesetz zur Unterstützung der Kreise bei der Flüchtlingsbetreuung§ 3 Inkrafttreten; Berichtspflicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34228/3#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34228/3#abs-2 (2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag spätestens zum 31. Dezember 2029 über die Auswirkungen dieses Gesetzes.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Für den Minister der Finanzen
Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung