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§ 3 NW_34228 (Nordrhein-Westfalen) — Inkrafttreten; Berichtspflicht

Gesetz zur Unterstützung der Kreise bei der Flüchtlingsbetreuung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag spätestens zum 31. Dezember 2029 über die Auswirkungen dieses Gesetzes.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Für den Minister der Finanzen

Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung