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Gesetz zur Unterstützung der Kreise bei der Flüchtlingsbetreuung

§ 2 Zweckbindung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Landesmittel sind zweckgebunden für die Unterstützung der kreisangehörigen Gemeinden bei der Aufnahme, Unterbringung und Versorgung sowie bei integrationsfördernden Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf überörtliche Angebote, und bezüglich der Inanspruchnahme der Infrastruktur des Kreises zu verwenden.

§ 29 Absatz 4 und 5 Satz 1 bis 3 Haushaltsgesetz 2024 vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW S. 1414), geändert durch das Gesetz vom 19. November 2024 (GV. NRW S. 903), sind entsprechend anzuwenden.

§ 1 § 3