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MI-Satzung

§ 3 Zustellungsbevollmächtigter

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34158/3#abs-1 (1) Zustellungsbevollmächtigter kann eine natürliche oder juristische Person sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34158/3#abs-2 (2) Natürliche Personen müssen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, juristische Personen den Sitz der Hauptniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland haben. Eine ladungsfähige Anschrift ist anzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34158/3#abs-3 (3) Die Anforderungen gemäß § 92 Satz 1 2. Hs. MStV sind in der Regel erfüllt, wenn der Zustellungsbevollmächtigte im Rahmen der nach § 5 Abs. 1 TMG und § 18 Abs. 1 MStV erforderlichen Informationen benannt wird.

2. Abschnitt: Transparenz

§ 2 § 4