(1) Zustellungsbevollmächtigter kann eine natürliche oder juristische Person sein.
(2) Natürliche Personen müssen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, juristische Personen den Sitz der Hauptniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland haben. Eine ladungsfähige Anschrift ist anzugeben.
(3) Die Anforderungen gemäß § 92 Satz 1 2. Hs. MStV sind in der Regel erfüllt, wenn der Zustellungsbevollmächtigte im Rahmen der nach § 5 Abs. 1 TMG und § 18 Abs. 1 MStV erforderlichen Informationen benannt wird.
2. Abschnitt: Transparenz