Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / MI-Satzung

MI-Satzung

§ 4 Zweck und Zielsetzung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sollen sicherstellen, dass für Nutzer von Medienintermediären eine angemessene Transparenz hinsichtlich der in § 93 Abs. 1 MStV und § 6 aufgeführten Informationen (transparent zu machende Informationen) geschaffen wird. Hierdurch soll insbesondere eine informierte Nutzung des Medienintermediäres in Bezug auf Aggregation, Selektion und Präsentation von journalistisch-redaktionellen Inhalten ermöglicht werden. Sie adressieren ferner auch die Anbieter von journalistisch-redaktionellen Inhalten.

§ 3 § 5