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AsylZustVO§ 1 Zuständigkeit für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34118/1#abs-1 (1) Die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) in der jeweils geltenden Fassung richtet sich nach Maßgabe der §§ 2 bis 8 und vorbehaltlich des § 9 nach dem Herkunftsstaat der klagenden oder antragstellenden Person.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34118/1#abs-2 (2) Herkunftsstaat im Sinne dieser Verordnung ist derjenige Staat, dessen Staatsangehörigkeit die klagende oder antragstellende Person besitzt. Bei Staatenlosen, bei Personen mit mehreren oder ungeklärten Staatsangehörigkeiten sowie in den Fällen, in denen die antragstellende Person politische Verfolgung von einem Staat befürchtet, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzt, gilt als Herkunftsstaat der Staat, von dem die Person Verfolgung befürchtet.