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# § 1 NW_34118 (Nordrhein-Westfalen) — Zuständigkeit für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz

AsylZustVO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) in der jeweils geltenden Fassung richtet sich nach Maßgabe der §§ 2 bis 8 und vorbehaltlich des § 9 nach dem Herkunftsstaat der klagenden oder antragstellenden Person.

(2) Herkunftsstaat im Sinne dieser Verordnung ist derjenige Staat, dessen Staatsangehörigkeit die klagende oder antragstellende Person besitzt. Bei Staatenlosen, bei Personen mit mehreren oder ungeklärten Staatsangehörigkeiten sowie in den Fällen, in denen die antragstellende Person politische Verfolgung von einem Staat befürchtet, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzt, gilt als Herkunftsstaat der Staat, von dem die Person Verfolgung befürchtet.

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Zitiervorschlag: § 1 NW_34118 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34118/1

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