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AsylZustVO§ 9 Unanwendbarkeit der Verordnung, Übergangsregelung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34118/9#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt nicht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz bezüglich der Herkunftsstaaten
1. Ägypten,
2. Afghanistan,
3. Armenien,
4. Aserbaidschan,
5. Guinea,
6. Irak ab dem 1. August 2025,
7. Iran,
8. Libanon,
9. Nigeria,
10. Nordmazedonien,
11. Russische Föderation,
12. Somalia,
13. Syrien,
14. Tadschikistan und
15. Türkei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34118/9#abs-2 (2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren, die einem Verwaltungsgericht nach den §§ 2 bis 8 zugewiesene Herkunftsstaaten betreffen, gehen mit dem Verfahrensstand, in dem sie sich befinden, auf das nach den §§ 2 bis 8 jeweils zuständige Verwaltungsgericht über. Dies gilt nicht für die in diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren, die die Herkunftsstaaten
1. Georgien und
2. Irak
betreffen; für diese Verfahren verbleibt es bei der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden gesetzlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Satz 2 gilt entsprechend für die am 31. Dezember 2024 anhängigen Verfahren, die die Herkunftsstaaten
1. Albanien,
2. Algerien,
3. Angola,
4. Indien,
5. Marokko,
6. Pakistan und
7. Serbien
betreffen.