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AsylZustVO

§ 9 Unanwendbarkeit der Verordnung, Übergangsregelung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34118/9#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt nicht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz bezüglich der Herkunftsstaaten

1. Ägypten,

2. Afghanistan,

3. Armenien,

4. Aserbaidschan,

5. Guinea,

6. Irak ab dem 1. August 2025,

7. Iran,

8. Libanon,

9. Nigeria,

10. Nordmazedonien,

11. Russische Föderation,

12. Somalia,

13. Syrien,

14. Tadschikistan und

15. Türkei.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34118/9#abs-2 (2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren, die einem Verwaltungsgericht nach den §§ 2 bis 8 zugewiesene Herkunftsstaaten betreffen, gehen mit dem Verfahrensstand, in dem sie sich befinden, auf das nach den §§ 2 bis 8 jeweils zuständige Verwaltungsgericht über. Dies gilt nicht für die in diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren, die die Herkunftsstaaten

1. Georgien und

2. Irak

betreffen; für diese Verfahren verbleibt es bei der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden gesetzlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Satz 2 gilt entsprechend für die am 31. Dezember 2024 anhängigen Verfahren, die die Herkunftsstaaten

1. Albanien,

2. Algerien,

3. Angola,

4. Indien,

5. Marokko,

6. Pakistan und

7. Serbien

betreffen.

§ 8 § 10