Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / EStGemAntVO 2024, 2025 und 2026
EStGemAntVO 2024, 2025 und 2026§ 6 Berichtigung bei fehlerhaftem Verteilungsschlüssel
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34103/6#abs-1 (1) Ausgleichsbeträge nach § 4 Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden nach Ergänzungsschlüsselzahlen errechnet. Ergänzungsschlüsselzahlen sind die in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteile der einzelnen Gemeinden an dem nach § 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes auf die Gemeinden des Landes entfallenden Steueraufkommen, um die die in der Anlage 1 genannten Anteile zu hoch oder zu niedrig festgesetzt worden sind. Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34103/6#abs-2 (2) Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind von dem für Finanzen zuständigen Ministerium und von dem für Kommunales zuständigen Ministerium unter Berücksichtigung des § 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes und der Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung vom 17. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 284) festzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34103/6#abs-3 (3) Der Ausgleich des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer auf Grund von Ergänzungsschlüsselzahlen ist zu den in § 2 Absatz 3 Satz 1 und 2 festgesetzten Terminen durchzuführen. Ausgleichsbeträge sind aus dem Gesamtbetrag des Gemeindeanteils vor der Aufteilung zu entnehmen, zurückzuzahlende Beträge sind dem Gesamtbetrag zuzuführen.