Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / EStGemAntVO 2024, 2025 und 2026
EStGemAntVO 2024, 2025 und 2026§ 7 Berichtigung der Gewerbesteuerumlage
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34103/7#abs-1 (1) Zu erstattende Beträge oder nachzuzahlende Beträge, die sich durch eine fehlerhafte Meldung oder eine Änderung der Berechnungsgrundlagen ergeben, sind IT. NRW unter Angabe der geänderten Berechnungsgrundlagen über das von IT. NRW bereitgestellte Online-Formular anzuzeigen. Die Meldungen sind bis zum 15. November, der auf die Feststellung der fehlerhaften Berechnung folgt, vorzulegen. Für die Meldungen gilt § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34103/7#abs-2 (2) Zu erstattende Beträge oder nachzuzahlende Beträge nach Absatz 1 werden im Rahmen der jährlichen Abrechnung für die Gewerbesteuerumlage ausgeglichen.