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EStGemAntVO 2024, 2025 und 2026

§ 3 Berechnung und Zahlbarmachung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34103/3#abs-1 (1) Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer nach § 1, Zahlungen nach § 2, Ausgleichsbeträge nach § 6 und die Gewerbesteuerumlage sind vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen, im Folgenden IT. NRW, zu berechnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34103/3#abs-2 (2) IT. NRW leitet dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Unterlagen über die Berechnung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer zu. Das für Finanzen zuständige Ministerium stellt im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium die auszuzahlenden Beträge fest.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34103/3#abs-3 (3) IT. NRW erstellt anhand der eigens erstellten Berechnungen die für die Zahlbarmachung erforderlichen Unterlagen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34103/3#abs-4 (4) Die Auszahlung erfolgt durch die Landeshauptkasse des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 2 § 4