Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / EStGemAntVO 2024, 2025 und 2026
EStGemAntVO 2024, 2025 und 2026§ 5 Bekanntgabe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34103/5#abs-1 (1) Das für Finanzen zuständige Ministerium gibt den auf die Gemeinden entfallenden Anteil an der Einkommensteuer für die in § 2 Absatz 3 benannten Zeiträume durch Runderlass bekannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34103/5#abs-2 (2) Jede Gemeinde erhält über den auf sie entfallenden Gemeindeanteil an der Einkommensteuer für die in § 2 Absatz 3 benannten Zeiträume eine Mitteilung. Die Mitteilungen sind von IT. NRW maschinell zu erstellen und den Gemeinden rechtzeitig vor den in § 2 Absatz 3 festgelegten Terminen zuzuleiten.