Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / BARL-BauO-VO NRW
BARL-BauO-VO NRW§ 5 Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen
Stand: 26.08.2026
Mit der Eintragung in die Liste werden die eingetragenen Personen Mitglied der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen soweit ihre Mitgliedschaft nicht nach § 1 Absatz 5 des Baukammerngesetzes begründet werden kann.